Handlungsbedarf für Unternehmen gab es in den letzten Jahren auch in unserer Branche zur Genüge im Zusammenhang mit Kassenrichtlinie, GoBD, TSE und Co. Immer wieder melden sich Leser in der Redaktion, die noch einen Punkt auf ihrer Liste stehen haben: Die sogenannte Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO.
Auch jüngsten Recherchen der Optikernetz-Redaktion zufolge wird dieser Punkt wohl noch eine Weile offen bleiben.
Verschiedenen, bereits älteren Quellen im Internet ist sinngemäß folgende Formulierung zu entnehmen: „[…] Von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“
Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) schreibt nun in der aktuellen Version seiner Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 1.1.2020“, Stand Mai 2021, in Kapitel IX, Seite 36: „Die […] Mitteilungspflicht an das zuständige Finanzamt wurde durch die am 6. November 2019 durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ergangene Nichtbeanstandungsregelung so lange ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit vorhanden ist. (vgl. Kapitel III). Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der FDP am 15. März 2021 (BT-Drucksache 19/27565) mitgeteilt, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit erst in 2023 eingesetzt werden soll.“
Die Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 1.1.2020“ ist auf der Website des ZDH unter folgendem Link abrufbar: