Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. In diesem Zusammenhang ergibt sich sicherlich die eine oder andere Frage. Im Folgenden fassen wir einige der wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

Ab wann gilt diegesetzliche Mindestausbildungsvergütung?

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt ab 1. Januar 2020.

Für wen gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?

Anspruch haben alle Auszubildenden, die ab dem 1. Januar 2020 einen Ausbildungsvertrag abschließen. Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses sowie einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses nach einem Betriebswechsel. Auch wer noch 2019 einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet hat, aber für eine Ausbildung, die in 2020 beginnt, hat Anspruch.

Vollzelt oder Teilzelt?

Es handelt sich um einen monatlichen Brutto-Pauschalbetrag. Innerhalb einer Vollzeitausbildung ist der Betrag unabhängig von im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten zu zahlen. Bei einer Teilzeitausbildung ist es anders. Der Arbeitgeber darf den Betrag entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit unterschreiten (§ 17 Abs. 5 BBiG).

Was gilt bei Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung?

Verändern sich die Inhalte der Ausbildung durch eine Verkürzung der Ausbildunsgdauer nicht, verändert sich auch die Mindestausbildungsvergütung nicht. Es gilt der Mindestausbildungsvergütungssatz des Jahres, in dem die Ausbildung begonnen wurde. Das Gleichegilt im Falle einer Verlängerung der Ausbildung. Auch hier erfolgt kein Sprung in ein höheres Ausbildungsjahr. Bei der Anrechnung einer einschlägigen Vorbildung auf die Ausbildung, startet dieselbe in der Regel in einem höheren Lehrjahr. Insofern ist in diesen Fällen die Mindestausbildungsvergütung für das Lehrjahr zu zahlen, in das der Auszubildende einsteigt.

Wie hoch ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?

Beachten Sie immer auch die Empfehlungen Ihres Verbandes. In NRW beispielsweise liegen die Vergütungsempfehlungen oberhalb des Satzes der neuen Regelung!

 

Gesetzliche Untergrenzen und festgeschriebene Erhöhungen:

Ausbildungsbeginn 

1.LehrJahr 2.LehrJahr +18%* 3.LehrJahr  +35%*
2020  515,00 € 607,70 € 695,25 €
2021  550,00 €  649,00 € 742,50 €
2022  585,00 € 690,30 € 789,75 €
2023  620,00 € 731,60 € 837,00 €

 *immer ausgehend von der Vergütung des 1. Lehrjahrs Abweichung durch Tarifvertrag? Laut Gesetzgeber gilt ein Tarifvorrang. Das heißt, die Ausbidungsvergütung darf unterhalb der Mindestanforderung liegen, wenn der Ausbildende an einen einschlägigen Tarifvertrag gebunden ist. Und ab 2024? Die Sätze der Mindestausbildungsvergütung werden ab 2024 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jährlich neu berechnet. Weiterführende Informationen erhalten Innungsmitglieder in ihren Geschäftsstellen.
Quelle: optikernetz.de

 

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