Unter folgendem Link können Sie sich über steuerliche Geltendmachung Ihrer Brille informieren.
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Handlungsbedarf für Unternehmen gab es in den letzten Jahren auch in unserer Branche zur Genüge im Zusammenhang mit Kassenrichtlinie, GoBD, TSE und Co. Immer wieder melden sich Leser in der Redaktion, die noch einen Punkt auf ihrer Liste stehen haben: Die sogenannte Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO.
Auch jüngsten Recherchen der Optikernetz-Redaktion zufolge wird dieser Punkt wohl noch eine Weile offen bleiben.
Verschiedenen, bereits älteren Quellen im Internet ist sinngemäß folgende Formulierung zu entnehmen: „[…] Von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“
Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) schreibt nun in der aktuellen Version seiner Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 1.1.2020“, Stand Mai 2021, in Kapitel IX, Seite 36: „Die […] Mitteilungspflicht an das zuständige Finanzamt wurde durch die am 6. November 2019 durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ergangene Nichtbeanstandungsregelung so lange ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit vorhanden ist. (vgl. Kapitel III). Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der FDP am 15. März 2021 (BT-Drucksache 19/27565) mitgeteilt, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit erst in 2023 eingesetzt werden soll.“
Die Handreichung „Kassenführung – Neuregelung zum 1.1.2020“ ist auf der Website des ZDH unter folgendem Link abrufbar:
Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. In diesem Zusammenhang ergibt sich sicherlich die eine oder andere Frage. Im Folgenden fassen wir einige der wichtigsten Punkte für Sie zusammen.
Ab wann gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt ab 1. Januar 2020.
Für wen gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?
Anspruch haben alle Auszubildenden, die ab dem 1. Januar 2020 einen Ausbildungsvertrag abschließen. Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses sowie einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses nach einem Betriebswechsel. Auch wer noch 2019 einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet hat, aber für eine Ausbildung, die in 2020 beginnt, hat Anspruch.
Wer mehr dazu erfahren möchte, kann sich im Mitgliederbereich genauer informieren.
Ab dem 4.November startet die neue 1xO Kampagne ” Einmal im Jahr zum Augenoptiker”. Dieses Jahr soll der Schwerpunkt darauf gelegt werden, wer für das Gute Sehen verantwortlich ist, Sie als Augenoptiker. Der Augenoptiker wird hierbei als Dienstleister und und Berufsträger im Vordergrund stehen.
Neben der reinen Onlinewerbung wird auch vermehrt auf Plakatwerbung und klassische Außenwerbung gesetzt. Videos laufen an 200 Bahnhöfen über Leinwände und auch werden dort Großplakate geklebt. Auch im Erfurter Bahnhof kann man dann das Plakat sehen.
Sie als Innungsbetriebe haben die Möglichkeit selbst vor Ort die Plakatmotive für sich zu nutzen und diese mit individueller Firmierung zu versehen. Sie können das unter folgender Adresse selbst online buchen und sich die Werbeflächen Ihres Betriebes suchen und die Laufzeit wählen. Die Druckkosten für die Plakate übernimmt der Verband, nur die Schaltkosten werden von Ihnen getragen.
http://www.1xo.de/plakatbuchung
Ab sofort können Sie sich in dem Selbstbucher-Tool anmelden. Sie bekommen dann das Passwort und die Erklärung des Tools. Bei Fragen rund um die Buchung stehen Ihnen die Mitarbeiter der ausführenden Firma IT WORKS unter 0211/177590 zur Verfügung.